§ 13 Studienordnung Forst- und Holzwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten des unter Berücksichtigung dieser Verordnung zu erlassenden Studienplanes tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst über die Studienordnung für die Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft, BGBl. Nr. 295/1970, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 567/1974, außer Kraft.

(3) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft auf Grund der Verordnung gemäß Abs. 2 sind jedoch berechtigt, ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften fortzusetzen oder zu beenden.

(4) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 3 haben nach Maßgabe des Lehrangebotes das Recht, sich durch schriftliche Erklärung dieser Studienordnung und dem unter Berücksichtigung dieser Studienordnung zu erlassenden Studienplan zu unterwerfen.

(5) In dem unter Berücksichtigung dieser Studienordnung zu erlassenden Studienplan ist zu verordnen, welche Prüfungen im Fall des Abs. 4 nach den bisher geltenden Studienvorschriften für das Studium der Forst- und Holzwirtschaft auf Grund der neuen Studienvorschriften im Sinne des § 21 Abs. 5 AHStG anerkannt werden.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Forstwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10009798

Dokumentnummer

NOR12123737

alte Dokumentnummer

N7199211342X

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