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§ 13 Straßenerhaltungsfachkraft-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

§ 13

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen 

(1) § 13.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 mit 1. Juli 2025 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 12 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.

(3) Die Straßenerhaltungsfachmann/-frau-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 145/2011, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. 

(4) Die §§ 4 bis 12 der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2011 treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft. 

(5) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:

  1. 1. Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2011 ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2011 auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2011 zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
  2. 2. Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2026 endet oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2011 ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 12 der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2011 antreten.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012927

Dokumentnummer

NOR40270348

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