§ 13.
(1) Der Landeshauptmann für Vorarlberg hat nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die einschlägige Preisentwicklung auf dem Weltmarkt, die Konjunkturlage, die allgemeine Marktlage, die vorhandenen Aufträge und die Maschinenstickerei sonst berührenden wirtschaftlichen Vorgänge die Mindeststichpreise (§ 10 Abs. 1 Z 5) und erforderlichenfalls auch bestimmte Laufzeiten (Betriebszeiten) für die Stickmaschinen (§ 10 Abs. 1 Z 5) festzusetzen.
(2) Wenn infolge der gemäß Abs. 1 festgesetzten Betriebszeiten für Stickmaschinen die Ausführung von Stickaufträgen trotz Einsatz der zur Verfügung stehenden Maschinen innerhalb der üblichen Lieferzeit nicht möglich ist, kann der Verwaltungsausschuß in Einzelfällen auf Antrag eine längere Laufzeit (Betriebszeit) als die in der Verordnung gemäß Abs. 1 zugelassene mit Bescheid festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Gesetzesnummer
10006233
Dokumentnummer
NOR12068774
alte Dokumentnummer
N5195621465L
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