§ 13 Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

jetzt § 14

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 13.

 Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Steinmetz/in kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) im Lehrberuf Steinmetztechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit eingeschränkt auf das rechnergestützte Erstellen einer Zeichnung samt Kalkulation. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 10 und 12 sinngemäß.

jetzt § 14

Schlagworte

Steinmetzin

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20010244

Dokumentnummer

NOR40204560

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