jetzt § 14
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 13.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Steinmetz/in kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) im Lehrberuf Steinmetztechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit eingeschränkt auf das rechnergestützte Erstellen einer Zeichnung samt Kalkulation. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 10 und 12 sinngemäß.
jetzt § 14
Schlagworte
Steinmetzin
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20010244
Dokumentnummer
NOR40204560
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