§ 13 STCW-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.2000

4. Teil

Wachdienst und Verständigung Verantwortlichkeiten

§ 13

(1) Unternehmen, Kapitäne und Besatzungsmitglieder sind dafür verantwortlich, dass den sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen vollständig und umfassend nachgekommen wird und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass jedes Besatzungsmitglied einen sachkundigen Beitrag zum sicheren Betrieb des Schiffes leisten kann.

(2) Jedes Unternehmen erteilt seinen Kapitänen schriftliche Anweisungen, in denen die Maßnahmen und Verfahren beschrieben sind, mit denen sichergestellt wird, dass alle neu an Bord des Schiffes beschäftigten Seeleute ausreichend Gelegenheit erhalten, sich mit den Anlagen an Bord, den Betriebsverfahren und allen anderen für die vorschriftsgemäße Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Einrichtungen vertraut zu machen, bevor ihnen diese Aufgaben übertragen werden. Diese Maßnahmen und Verfahren umfassen Folgendes:

  1. 1. Jedem neu eingestellten Seemann wird ausreichend Zeit gewährt, um sich mit den besonderen Geräten, die der Seemann einsetzen oder bedienen wird, und den das Schiff betreffenden Verfahren und Vorkehrungen im Zusammenhang mit Wachdienst, Sicherheit, Umweltschutz und Notfällen, die der Seemann zur angemessenen Erfüllung seiner Aufgaben kennen muss, vertraut zu machen.
  2. 2. Es wird ein fachkundiges Besatzungsmitglied bestimmt, das dafür verantwortlich ist, dass jeder neu eingestellte Seemann Gelegenheit erhält, grundlegende Kenntnisse in einer ihm verständlichen Sprache zu erwerben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)