§ 13
Einer Frau ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
- 1. sie vor dem 1.September 1983 die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß sie
- a) einen Fremden geheiratet,
- b) gleichzeitig mit ihrem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder
- c) während ihrer Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat;
- 2. sie seither Fremder ist;
- 3. die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und
- 4. sie die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach der Auflösung der Ehe beantragt.
(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 12)
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