§ 13 Startwohnungsförderungs-Abwicklungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.1992

VII. Abschnitt

Abfuhr von Fondsmitteln

§ 13.

Der Fonds hat spätestens bis zum 31. Juli 1992 auf Grund der Abwicklung nach diesem Bundesgesetz einen Betrag in Höhe von 650 Millionen Schilling an den Bund abzuführen; weitere frei werdende Beträge auf Grund des Auslaufens der Starthilfe, die über 600 Millionen Schilling hinausgehen, sind nach Maßgabe der Auflösung der entsprechenden Rückstellung an den Bund abzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

10012118

Dokumentnummer

NOR12152922

alte Dokumentnummer

N9199218612J

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