VII. Abschnitt
Abfuhr von Fondsmitteln
§ 13.
Der Fonds hat spätestens bis zum 31. Juli 1992 auf Grund der Abwicklung nach diesem Bundesgesetz einen Betrag in Höhe von 650 Millionen Schilling an den Bund abzuführen; weitere frei werdende Beträge auf Grund des Auslaufens der Starthilfe, die über 600 Millionen Schilling hinausgehen, sind nach Maßgabe der Auflösung der entsprechenden Rückstellung an den Bund abzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Gesetzesnummer
10012118
Dokumentnummer
NOR12152922
alte Dokumentnummer
N9199218612J
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