Planstellen und Amtstitel
§ 13
(1) § 13.Die auf Planstellen der Staatsanwaltschaften, Oberstaatsanwaltschaften und der Generalprokuratur ernannten Staatsanwälte führen folgende Amtstitel:
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Planstelle ! Amtstitel
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Staatsanwalt Staatsanwalt
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Erster Stellvertreter des Leiters
der Staatsanwaltschaft Erster Staatsanwalt
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Leiter der Staatsanwaltschaft Leitender Staatsanwalt
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Stellvertreter des Leiters der
Oberstaatsanwaltschaft Oberstaatsanwalt
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Erster Stellvertreter des Leiters
der Oberstaatsanwaltschaft Erster Oberstaatsanwalt
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Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Leitender Oberstaatsanwalt
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Stellvertreter des Leiters der
Generalprokuratur Generalanwalt
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Erster Stellvertreter des Leiters
der Generalprokuratur Erster Generalanwalt
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Leiter der Generalprokuratur Generalprokurator
(2) Zusätzlich zu den im Abs. 1 vorgesehenen Planstellen können bei den Oberstaatsanwaltschaften auch Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwälte) ernannt werden. Sie führen den Amtstitel Staatsanwalt. Die Zahl der Sprengelstaatsanwälte darf 5 vH der bei der Oberstaatsanwaltschaft und den unterstellten Staatsanwaltschaften systemisierten Staatsanwaltsplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelstaatsanwälte ist vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft zu bestimmen; sie sind bei den unterstellten Staatsanwaltschaften für folgende Aufgaben einzusetzen:
- 1. Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Staatsanwälten,
- 2. Entlastung von Staatsanwälten, in deren Referaten Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,
- 3. Vertretung von Staatsanwälten hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,
- 4. Vertretung von suspendierten Staatsanwälten.
Für einen Sprengelstaatsanwalt darf kein Referat (§ 5) gebildet werden.
(3) Ein Sprengelstaatsanwalt kann aus den im Abs. 2 angeführten Gründen mit Verfügung des Bundesministers für Justiz bis zu sechs Monate je Kalenderjahr einer Staatsanwaltschaft außerhalb des Oberstaatsanwaltschaftssprengels zur Dienstleistung zugeteilt werden.
(4) § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ist auf Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Versetzung nur zu einer anderen Staatsanwaltschaft zulässig ist.
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