§ 13 StAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Planstellen und Amtstitel

§ 13

(1) § 13.Für Staatsanwälte sind nachstehende Planstellen und Amtstitel vorgesehen:

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Planstelle Amtstitel

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1. Staatsanwalt für den Sprengel der Staatsanwalt

Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)

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2. Staatsanwalt Staatsanwalt

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3. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Staatsanwalt

Gruppe (Gruppenleiter)

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4. Erster Stellvertreter des Leiters der Erster

Staatsanwaltschaft Staatsanwalt

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5. Leiter der Staatsanwaltschaft Leitender

Staatsanwalt

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6. Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwalt

Oberstaatsanwaltschaft

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7. Erster Stellvertreter des Leiters der Erster

Oberstaatsanwaltschaft

Oberstaatsanwalt

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8. Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Leitender

Oberstaatsanwalt

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9. Stellvertreter des Leiters der Generalanwalt

Generalprokuratur

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10. Erster Stellvertreter des Leiters der Erster

Generalprokuratur Generalanwalt

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11. Leiter der Generalprokuratur Generalprokurator

(2) Die Zahl der Sprengelstaatsanwälte darf 5 vH der bei der Oberstaatsanwaltschaft und den unterstellten Staatsanwaltschaften systemisierten Staatsanwaltsplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelstaatsanwälte ist vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft zu bestimmen; sie sind bei den unterstellten Staatsanwaltschaften für folgende Aufgaben einzusetzen:

  1. 1. Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Staatsanwälten,
  2. 2. Entlastung von Staatsanwälten, in deren Referaten Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,
  3. 3. Vertretung von Staatsanwälten hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,
  4. 4. Vertretung von suspendierten Staatsanwälten.

(3) Ein Sprengelstaatsanwalt kann aus den im Abs. 2 angeführten Gründen mit Verfügung des Bundesministers für Justiz bis zu sechs Monate je Kalenderjahr einer Staatsanwaltschaft außerhalb des Oberstaatsanwaltschaftssprengels zur Dienstleistung zugeteilt werden.

(4) § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ist auf Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Versetzung nur zu einer anderen Staatsanwaltschaft zulässig ist.

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