§ 13 Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Übergangsbestimmungen

§ 13

Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sonnenschutztechniker abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Sonnenschutztechnik gemäß dieser Verordnung berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20004695

Dokumentnummer

NOR40077060

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