Ausgleichszahlungen
§ 13.
(1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich wie folgt zu leisten:
- 1. Netzbereich Niederösterreich:
- 2. Netzbereich Steiermark:
- 3. Netzbereich Tirol:
- 4. Netzbereich Vorarlberg:
- 5. Netzbereich Oberösterreich (die Abwicklung der Zahlungen hat durch die Netz Oberösterreich GmbH zu erfolgen):
- 6. Netzbereich Linz(die Abwicklung der Zahlungen hat durch die Linz Strom Netz GmbH zu erfolgen):
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018
Gesetzesnummer
20010107
Dokumentnummer
NOR40199861
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