§ 13
§. 13. Durch die Landesgesetzgebung sind die näheren Bestimmungen in Betreff der Zusammensetzung und Einrichtung des Landes-, Bezirks- und Orthsschulrathes, dann die gegenseitige Abgränzung des Wirkungsbereiches derselben, ferner die näheren Bestimmungen rücksichtlich des Ueberganges des Wirkungsbereiches der bisherigen geistlichen und weltlichen Schulbehörden an den Landes-, Bezirks- und Orthsschulrath festzustellen.
- Ebenso ist durch das Landesgesetz zu bestimmen, ob und wieferne ausnahmesweise auch Abgeordnete von bedeutenden Gemeinden in den Landesschulrath einzutreten haben.
Schlagworte
Landessschulrat, Bezirksschulrat
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
10009170
Dokumentnummer
NOR12117845
alte Dokumentnummer
N7186830812L
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