§ 13
(1) Scheidemünzen der nachstehenden Nennwerte sind pro Zahlungsvorgang bis zu den folgenden Gesamtbeträgen in Zahlung zu nehmen:
- 10 g1 S,
- 50 g10 S,
- g bis 1 S25 S,
alle übrigen Nennwerte ohne Begrenzung.
(2) Für die Gebietskörperschaften und ihre Betriebe erhöht sich die Annahmepflicht gegenüber Abs. 1 auf das Doppelte. Die Münze Österreich Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Nationalbank haben Scheidemünzen ohne Begrenzung in Zahlung zu nehmen und gegen Banknoten oder andere Scheidemünzen umzutauschen.
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