§ 13 Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2011

7. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen Strafbestimmungen

§ 13.

Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer

  1. 1. Schlachtkörper von Rindern entgegen den in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Rechtsvorschriften oder solche von Schweinen entgegen den in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Vorschriften in Verkehr bringt,
  2. 2. das Schlachtprotokoll entgegen § 2 Abs. 1 bis 3 oder entgegen § 6 nicht erstellt oder dieses nicht über die vorgeschriebene Mindestaufbewahrungsdauer, die gesammelten Protokolle nicht nach Schlachttagen geordnet oder das Schlachtprotokoll innerhalb der einzelnen Schlachttage nicht nach fortlaufender Schlachtnummer chronologisch geordnet aufbewahrt,
  3. 3. als Verfügungsberechtigter das Geburtsdatum entgegen § 2 Abs. 5 unrichtig angibt oder nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum zum Zeitpunkt der Klassifizierung bekannt ist, oder dieses entgegen § 12 Abs. 2 unrichtig angibt,
  4. 4. entgegen § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1
  1. a) die fortlaufende Schlachtnummer nicht oder unleserlich anbringt oder
  2. b) eine unrichtige Schlachtnummer anbringt,
  1. 5. entgegen § 2 Abs. 4 vor der Protokollierung der Ohrmarkennummer
  1. a) die Ohrmarke vom Ohr des Schlachtkörpers entfernt oder
  2. b) das Ohr samt Ohrmarke vom Schlachtkörper trennt,
  1. 6. entgegen Anhang V Teil A Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Kategorien einteilt,
  2. 7. entgegen Anhang V Teil A Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen einstuft,
  3. 8. entgegen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 das Gewicht des Schlachtkörpers nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,
  4. 9. entgegen Anhang V Teil A Abschnitt I und IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,
  5. 1 0.Schlachtkörper nach Ablauf des nach Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 vorgegebenen Zeitraums einstuft, kennzeichnet oder verwiegt,
  6. 11. entgegen Art. 6 Abs. 3, 4 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
  7. 12. entgegen Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 Markierungen oder Etikettierungen vor dem Entbeinen der Viertel entfernt,
  8. 13. entgegen § 4 Schlachtkörper von Zuchtsauen, Zuchtebern oder Altschneidern nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,
  9. 14. entgegen § 5 Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nach dem ermittelten Muskelfleischanteil einstuft,
  10. 15. entgegen § 7 Abs. 2
  1. a) Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg oder
  2. b) Schlachtkörper von Zuchtsauen, Zuchtebern oder von Altschneidern
  1. nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
  1. 16. entgegen Anhang V Teil B Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen einstuft,
  2. 17. entgegen Art. 21 Abs. 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
  3. 18. entgegen Anhang V Teil B Abschnitt I und III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 Schlachtkörper nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,
  4. 19. entgegen Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 das Warmgewicht des Schlachtkörpers nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,
  5. 2 0.entgegen Anhang XIa Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 bis zu zwölf Monate alte Rinder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Kategorien einstuft,
  6. 21. entgegen § 10 Abs. 1 Protokolle vorschriftswidrig elektronisch erfasst oder aufbewahrt,
  7. 22. entgegen § 10 Abs. 2 Daten in Protokollen erfasst, die nicht überprüfbar und nachvollziehbar sind, oder
  8. 23. entgegen § 12 Abs. 4 als Verfügungsberechtigter nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum zum Zeitpunkt der Einstufung bekannt ist.

Schlagworte

Strafbestimmung, Fleischigkeitsklasse

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Gesetzesnummer

20007190

Dokumentnummer

NOR40127454

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