Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Juni 2000, dem Bundeskanzler zugestellt am 13. Juli 2000, ausgesprochen, dass § 13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl. Nr. 506/1993, sowohl in der Fassung BGBl. I Nr. 41/1997 als auch in der Fassung BGBl. I Nr. 2/1999 verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 98/2000).
Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde
§ 13.
(1) Als Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde wird beim Bundeskanzleramt eine Kollegialbehörde mit zwölf Mitgliedern eingerichtet, die aus den gemäß Abs. 4 bestellten Mitgliedern sowie dem richterlichen Mitglied besteht. Die Mitglieder haben sachkundig zu sein, wobei sie eine mindest fünfjährige Erfahrung im Medien- oder Verwaltungsbereich aufweisen müssen.
(2) Die Mitglieder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen und Aufträge gebunden.
(3) Die Mitglieder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde gemäß Abs. 4 und das richterliche Mitglied ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Ihre Amtsperiode dauert fünf Jahre.
(4) Die Bundesregierung ist bei Erstellung ihrer Vorschläge an Besetzungsvorschläge gebunden, und zwar
- 1. für sechs Mitglieder an Vorschläge der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien, wobei die Verteilung der Anzahl der Mitglieder auf die politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis im Nationalrat auf Grund des Systems von d’Hondt zu ermitteln ist und jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied vertreten sein muß,
- 2. für drei Mitglieder an einen einstimmig gefaßten Vorschlag der Landeshauptmännerkonferenz,
- 3. für ein Mitglied an einen Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes,
- 4. für ein Mitglied an einen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und
- 5. bei der Erteilung der Zulassung gemäß § 17 wird jeweils ein Vertreter des Landes als beratendes Mitglied hinzugezogen, in dessen Gebiet sich der der beantragten Sendelizenz zugeordnete Sendestandort befindet. Im Falle von Versorgungsgebieten für lokalen Hörfunk im Grenzgebiet zweier oder mehrerer Bundesländer muß dies ein Vertreter jenes Landes sein, in welchem die Verbreitung überwiegend stattfindet.
(5) Des weiteren ist entsprechend der Bestimmung der Abs. 3 und 4 für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(6) Wenn die zur Erstattung von Vorschlägen für die Ernennung von Mitgliedern gemäß Abs. 4 berechtigten Organe von diesem Recht keinen Gebrauch machen und keine Vorschläge erstatten, so bleiben bei einer Feststellung der Beschlußfähigkeit der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde die deswegen nicht bestellten Mitglieder außer Betracht.
(7) Der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde dürfen nicht angehören:
- 1. Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind;
- 2. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen oder in einem Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind oder in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Hörfunkveranstalter oder zu einem Kabel-Rundfunkveranstalter im Sinne des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 42/1997, stehen;
- 3. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, Volksanwälte sowie der Präsident des Rechnungshofes;
- 4. Personen, die bereits zweimal in unmittelbarer Aufeinanderfolge Mitglieder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde waren;
- 5. Mitglieder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes;
- 6. Mitglieder des Hörfunkbeirates.
(8) Hat ein Mitglied der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet, oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschlußgrund gemäß Abs. 7 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde durch Beschluß festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.
(9) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde vorzeitig aus, so ist an seiner Stelle für den noch verbleibenden Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied unter Bedachtnahme auf Abs. 4 zu bestellen.
(10) Die Mitglieder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
(11) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Juni 2000, dem
Bundeskanzler zugestellt am 13. Juli 2000, ausgesprochen, dass
§ 13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und
lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl.
Nr. 506/1993, sowohl in der Fassung BGBl. I Nr. 41/1997 als auch in
der Fassung BGBl. I Nr. 2/1999 verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I
Nr. 98/2000).
Schlagworte
Arbeitsverhältnis, Regionalradiobehörde, Medienbereich
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Gesetzesnummer
10001271
Dokumentnummer
NOR12016550
alte Dokumentnummer
N1199761526J
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