Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Juni 2001, G 141-144/00-6, G 13/01-6, G 110/01-6, G 157-164/01-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 20. Juni 2001, ausgesprochen, dass § 13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl. Nr. 506/1993 idF der Z 3b des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/1999 verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 80/2001).
Privatrundfunkbehörde
§ 13.
(1) Als Privatrundfunkbehörde wird beim Bundeskanzleramt eine Kollegialbehörde mit zwölf Mitgliedern eingerichtet, die aus den gemäß Abs. 4 bestellten Mitgliedern sowie dem richterlichen Mitglied besteht. Die Mitglieder haben sachkundig zu sein, wobei sie eine mindest fünfjährige Erfahrung im Medien- oder Verwaltungsbereich aufweisen müssen.
(2) Die Mitglieder der Privatrundfunkbehörde sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen und Aufträge gebunden.
(3) Die Mitglieder der Privatrundfunkbehörde gemäß Abs. 4 und das richterliche Mitglied ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Ihre Amtsperiode dauert fünf Jahre.
(4) Die Bundesregierung ist bei Erstellung ihrer Vorschläge an Besetzungsvorschläge gebunden, und zwar
- 1. für sechs Mitglieder an Vorschläge der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien, wobei die Verteilung der Anzahl der Mitglieder auf die politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis im Nationalrat auf Grund des Systems von d’Hondt zu ermitteln ist und jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied vertreten sein muß,
- 2. für drei Mitglieder an einen einstimmig gefaßten Vorschlag der Landeshauptmännerkonferenz,
- 3. für ein Mitglied an einen Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes,
- 4. für ein Mitglied an einen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und
- (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/1999)
(5) Des weiteren ist entsprechend der Bestimmung der Abs. 3 und 4 für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(6) Wenn die zur Erstattung von Vorschlägen für die Ernennung von Mitgliedern gemäß Abs. 4 berechtigten Organe von diesem Recht keinen Gebrauch machen und keine Vorschläge erstatten, so bleiben bei einer Feststellung der Beschlußfähigkeit der Privatrundfunkbehörde die deswegen nicht bestellten Mitglieder außer Betracht.
(7) Der Privatrundfunkbehörde dürfen nicht angehören:
- 1. Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind;
- 2. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen oder in einem Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind oder in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes oder zu einem Rundfunkveranstalter im Sinne des Privatrundfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 42/1997, stehen;
- 3. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, Volksanwälte sowie der Präsident des Rechnungshofes;
- 4. Personen, die bereits zweimal in unmittelbarer Aufeinanderfolge Mitglieder der Privatrundfunkbehörde waren;
- 5. Mitglieder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes;
- 6. Mitglieder des Hörfunkbeirates.
(8) Hat ein Mitglied der Privatrundfunkbehörde drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet, oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschlußgrund gemäß Abs. 7 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Privatrundfunkbehörde durch Beschluß festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.
(9) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Privatrundfunkbehörde vorzeitig aus, so ist an seiner Stelle für den noch verbleibenden Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied unter Bedachtnahme auf Abs. 4 zu bestellen.
(10) Die Mitglieder der Privatrundfunkbehörde haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Privatrundfunkbehörde zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
(11) Die Privatrundfunkbehörde entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidung der Privatrundfunkbehörde ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Juni 2001,
G 141-144/00-6, G 13/01-6, G 110/01-6, G 157-164/01-7, dem
Bundeskanzler zugestellt am 20. Juni 2001, ausgesprochen, dass § 13
des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen
Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl. Nr.
506/1993 idF der Z 3b des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/1999
verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 80/2001).
Schlagworte
Arbeitsverhältnis, Medienbereich
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Gesetzesnummer
10001271
Dokumentnummer
NOR12017288
alte Dokumentnummer
N1199914474O
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