§ 13 Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

Alte FassungIn Kraft seit 05.1.1985

Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 13.

(1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.

(2) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der schriftlichen Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel gemäß Abs. 7 ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Für die schriftliche Klausurarbeit dürfen nur besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat unmittelbar nach der Ausgabe mit seinem Namen zu versehen hat, und nur Arbeitsbehelfe gemäß § 7 Abs. 5 verwendet werden.

(4) Vor Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit hat der Schulleiter, im Falle seiner Verhinderung ein von ihm beauftragter Vertreter in Gegenwart der Prüfungskandidaten und des aufsichtsführenden Lehrers den Umschlag mit den festgesetzten Aufgabenstellungen sowie den Umschlag mit den Abschriften zu öffnen.

(5) Die Aufgabenstellungen und Hinweise sind den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen und in Abschrift vorzulegen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellungen verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(6) Sind den Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen zur freien Wahl gestellt, ist die zur Bearbeitung gewählte Aufgabenstellung innerhalb einer halben Stunde nach Beginn der schriftlichen Klausurarbeit dem aufsichtsführenden Lehrer schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung ist der Klausurarbeit nach deren Abgabe beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten zur Themenwahl eingeräumte Zeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen.

(7) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauchs unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die schriftliche Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach dem Wiederholen der nicht beurteilten Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(8) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.

(9) Das Verlassen des Prüfungsraumes während der schriftlichen Klausurarbeit ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, ist vor Ablieferung der Klausurarbeit des betreffenden Prüfungskandidaten unzulässig. Bis zum Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.

(10) Beeinträchtigt ein Prüfungskandidat die Selbständigkeit der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten, so ist gegen ihn gemäß Abs. 7 vorzugehen.

(11) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der schriftlichen Klausurarbeit seine Arbeit, alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen einschließlich des zur Verfügung gestellten besonders gekennzeichneten Papiers gemäß Abs. 3 abzugeben und jenen Teil des Schulgebäudes, in dem die Klausurprüfung stattfindet, unverzüglich zu verlassen.

(12) Über den Verlauf der schriftlichen Klausurarbeiten ist vom jeweils aufsichtsführenden Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche gemäß Abs. 7, 8 und 10, zu verzeichnen sind.

(13) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf einer schriftlichen Klausurarbeit schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen. In diesem Fall ist diese Klausurarbeit nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, andernfalls im nächstfolgenden Prüfungstermin, jedenfalls mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.

(14) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten, die an je einem Schultag anzusetzen sind, ist für jeden einzelnen Prüfungskandidaten insgesamt ein prüfungsfreier Tag vorzusehen; die Festsetzung dieses Tages ist vom Schulleiter entsprechend den organisatorischen Erfordernissen zu treffen. Dies gilt auch für die Nebentermine, sofern wenigstens einer der Prüfungskandidaten mindestens drei Klausurarbeiten abzulegen hat.

(15) Die Reihenfolge der schriftlichen Klausurarbeiten ist vom Schulleiter entsprechend den organisatorischen Erfordernissen festzulegen und den Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10009579

Dokumentnummer

NOR12121370

alte Dokumentnummer

N7198510662Y

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