Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“
§ 13
Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ hat das Abfassen von Texten entweder
- 1. auf Grund von sprachlichen, bildlichen oder graphischen Impulsen oder
- 2. anhand von Leitfragen zu einem vorgelegten längeren Text zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
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