§ 13.
(1) Durch die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“ (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. a) soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, im Rahmen einer Facharbeit Themenbereiche des Erziehungsgeschehens mit seinen Voraussetzungen aus pädagogischer, psychologischer und allenfalls soziologischer Sicht zu behandeln bzw. zu interpretieren.
(2) Die Themen der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“ (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. b) sind so zu formulieren, daß bei der Bearbeitung der Bezug der theoretischen Grundlagen zur Praxis der Kindergarten- und Vorschulerziehung zu berücksichtigen ist. Durch die Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, im Rahmen einer Facharbeit aufgrund der Kenntnis der kindlichen Bedürfnisse und Betätigungsweisen sowie der Bildungsmittel Probleme der Arbeit im Kindergarten zu erfassen und Möglichkeiten zu deren Bewältigung in organisatorischer, pädagogischer und didaktischer Hinsicht aufzuzeigen.
(3) Die Themen der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. c) sind so zu formulieren, daß von der Bearbeitung in gleicher Weise der Bezug auf die theoretischen Grundlagen und die Praxis der Hort- und Heimerziehung, allenfalls der außerschulischen Jugendarbeit gefordert wird. Durch die Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, im Rahmen einer Facharbeit Probleme der Hort- und Heimerziehung, allenfalls der außerschulischen Jugendarbeit, zu erfassen und Möglichkeiten zu deren Bewältigung in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht aufzuzeigen.
(4) Eines der Themen der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. d) kann eine Textinterpretation sein. An der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik kann eines der Themen so gestellt werden, daß der Prüfungskandidat eine Verbindung zur Didaktik (insbesondere Lernhilfe) herzustellen hat. Durch die Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat Gedanken zu einem gestellten Thema geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig darzustellen bzw. einen vorgegebenen Text in inhaltlicher und formaler Hinsicht zu interpretieren vermag.
(5) Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ hat zu umfassen:
- 1. eine freie Nacherzählung eines zweimal vorgelesenen oder mittels Tonbandgerätes zweimal vorgespielten Prosatextes (§ 12 Abs. 1 Z 2) und
- 2. einen Aufsatz (§ 12 Abs. 1 Z 3) nach freier Wahl zwischen drei verschiedenen Themen, wobei ein Thema durch die Interpretation eines Textes anhand von Leitfragen ersetzt werden kann.
- Für die Nacherzählung ist ein Abschnitt mittleren Schwierigkeitsgrades aus einer Prosaschrift von einem im Unterricht behandelten Schriftsteller oder ein Abschnitt aus einer anderen Prosaschrift zu wählen, der weder inhaltlich noch sprachlich größere Schwierigkeiten erwarten läßt. Der Text hat ein gedanklich abgerundetes Ganzes darzustellen. Sein Umfang soll 350 bis 450 Wörter umfassen. Die Themen des freien Aufsatzes sollen Stoffgebiete betreffen, die sowohl in ihren inhaltlichen als auch sprachlichen Anforderungen im mittleren Schwierigkeitsbereich liegen, wobei an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik eines der Themen so gestellt werden kann, daß der Prüfungskandidat berufsbezogenes Können einzubringen hat. Für die Interpretation ist ein Text mittleren Schwierigkeitsgrades nach den obigen Kriterien auszuwählen. Sein Umfang soll 300 bis 400 Wörter umfassen. Es soll die angemessene Beherrschung der Fremdsprache durch den Prüfungskandidaten nachgewiesen werden.
(6) Eines der Beispiele der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ (§ 12 Abs. 1 Z 4) hat berufsbezogenen Aspekten (Lernhilfe) Rechnung zu tragen. Bei Aufgaben verschiedenen Umfanges ist ihre Gewichtung den Prüfungskandidaten vor Beginn der Arbeit bekanntzugeben. Bei der Behandlung der Beispiele soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen und zu lösen.
(7) Die Themenstellung der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Grundlagen der Sonderpädagogik“ (§ 12 Abs. 2) hat so zu erfolgen, daß bei der Bearbeitung neben Inhalten des Pflichtgegenstandes „Pädagogik“ auch sachzusammenhängende Inhalte der Pflichtgegenstände „Psychologie“ und „Soziologie“ mit zu erfassen sind. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, erzieherische und sonderpädagogische Aufgaben - soweit sie sich auf behinderte Kleinkinder beziehen - richtig zu beurteilen und Möglichkeiten der Bewältigung solcher Aufgaben vorzuschlagen.
(8) Die Themenstellung der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Grundfragen der Sonderdidaktik“ (§ 12 Abs. 3) hat so zu erfolgen, daß in der Bearbeitung von dem das Prüfungsgebiet gemäß § 41 Abs. 3 bildenden Pflichtgegenstand auszugehen ist und die sachzusammenhängenden Probleme der übrigen Pflichtgegenstände des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik mit zu erfassen sind. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, auf Grund der Kenntnis der Bedürfnisse und Betätigungsweisen behinderter Kleinkinder sowie entsprechender Bildungsmittel die Arbeit im Sonderkindergarten und in der Frühförderung didaktisch und methodisch richtig zu gestalten.
(9) Durch die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ (§ 12 Abs. 4) soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, erzieherische und heilpädagogische Aufgaben - soweit sie sich auf behinderte Kinder und Jugendliche beziehen - richtig zu beurteilen und Möglichkeiten der Bewältigung solcher Aufgaben vorzuschlagen.
(10) Durch die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Spezielle Didaktik“ (§ 12 Abs. 5) soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, auf Grund der Kenntnis der Bedürfnisse, der Förderungsmöglichkeiten und -grenzen behinderter Kinder und Jugendlicher sowie entsprechender Bildungsmittel die Arbeit in Sonderhorten, in Sonderheimen und entsprechenden Einrichtungen didaktisch und methodisch richtig zu gestalten.
(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 126/1997)
(12) Die Aufgabenstellungen der praktischen Klausurarbeiten im Rahmen einer Jahresprüfung/Semesterprüfung (§ 12 Abs. 1 Z 6) haben in einer vom Prüfungskandidaten selbständig zu planenden Arbeit oder Unternehmung auf Grund einer schriftlich vorzulegenden Vorbereitung mit einer Kindergartengruppe, einer Hortgruppe, einer Heimgruppe, im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik mit einer Gruppe behinderter Kleinkinder oder im Lehrgang für Sondererzieher mit einer Gruppe behinderter Kinder oder Jugendlicher zu bestehen.
Schlagworte
Kindergartenerziehung, Horterziehung, Kinderliteratur,
Heilpädagogik, Förderungsgrenze
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12127268
alte Dokumentnummer
N7199762841J
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