§ 13.
(1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.
(2) Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluß nicht zustandegekommen.
(3) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
10008362
Dokumentnummer
NOR12095700
alte Dokumentnummer
N61968103580
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