§ 13 PVGO

Alte FassungIn Kraft seit 27.1.1968

§ 13.

(1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.

(2) Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluß nicht zustandegekommen.

(3) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR12095700

alte Dokumentnummer

N61968103580

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