§ 13
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.
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