§ 13 PSG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1995

§ 13

§ 13. Im Fall des § 12 Abs. 1 Z 2 sind auch die Organe der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung ermächtigt, die im Sinne des § 1 erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides zu treffen; § 12 Abs. 2 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden.

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