Ausschreibung von Übertragungskapazitäten
§ 13
(1) § 13.Eine Ausschreibung von Übertragungskapazitäten gemäß Abs. 2 hat neben den in § 11 genannten Fällen stattzufinden,
- 1. sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung;
- 2. unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß § 3 Abs. 3;
- 3. wenn die Zulassung vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde.
- 4. bei Vorliegen eines begründeten Einspruches gemäß § 12.
(2) Die Regulierungsbehörde hat dabei die verfügbaren Übertragungskapazitäten im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb deren Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.
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