§ 13 Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1957

3. Sonstige Beförderung.

§ 13. Geldverkehr der Post.

Die Post ist berechtigt, Geldbeträge zur Übermittlung anzunehmen, auf Grund von Anweisungen auszuzahlen oder über Auftrag einzuziehen, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt oder hiezu nicht eine andere staatliche Einrichtung berufen ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145821

alte Dokumentnummer

N9195721094L

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