Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 13.
An einer allgemein zugänglichen Stelle der Poststelle ist eine Geschäftsübersicht anzubringen, in welcher der von der örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion für die Poststelle festgesetzte Umfang des Postdienstes kundzumachen ist. Welche Angaben außerdem in die Geschäftsübersicht aufzunehmen sind, ist im folgenden bestimmt. Die Poststellen sind verpflichtet, den Postdienst in dem in der Geschäftsübersicht angegebenen Umfang auszuüben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145883
alte Dokumentnummer
N9195722563L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)