§ 13 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 13.

An einer allgemein zugänglichen Stelle der Poststelle ist eine Geschäftsübersicht anzubringen, in welcher der von der örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion für die Poststelle festgesetzte Umfang des Postdienstes kundzumachen ist. Welche Angaben außerdem in die Geschäftsübersicht aufzunehmen sind, ist im folgenden bestimmt. Die Poststellen sind verpflichtet, den Postdienst in dem in der Geschäftsübersicht angegebenen Umfang auszuüben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145883

alte Dokumentnummer

N9195722563L

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