§ 13 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 29.3.2025

§ 13.

(1) Die praktische Prüfung eines Aspiranten darf in ihrer Gesamtheit nicht mehr als drei Stunden in Anspruch nehmen. Sollte dies erforderlich sein, darf die praktische Prüfung nach Rücksprache mit der Prüfungskommission im Einzelfall um 30 Minuten verlängert werden. Eine Unterbrechung ist zulässig, darf jedoch nicht mehr als eine Stunde betragen.

(2) Die Gesamtdauer der theoretischen Prüfung einer/eines Aspirantin/Aspiranten darf drei Stunden nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10010207

Dokumentnummer

NOR40267767

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