§ 13 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1971

§ 13.

(1) Die praktische Prüfung eines Aspiranten darf in ihrer Gesamtheit nicht mehr als vier Stunden in Anspruch nehmen. Eine Unterbrechung ist zulässig, darf jedoch nicht mehr als eine Stunde betragen.

(2) Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung eines Aspiranten darf zwei Stunden nicht überschreiten.

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