zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
3. Abschnitt
Grundsatzbestimmungen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 13.
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesgesetzgebung hat Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG , ausgenommen Biozid-Produkte nach dem Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000, unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips vorzusehen, insbesondere im Hinblick auf
- 1. Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Reinigung der Pflanzenschutzgeräte,
- 2. Einschränkungen oder Verbote der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln hinsichtlich der mit der Verwendung verbundenen Risiken unter bestimmten Bedingungen oder in bestimmten Gebieten,
- 3. Fort- und Weiterbildung für berufliche Verwender und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Verbindung mit der Einführung eines Bescheinigungssystems einschließlich wechselseitiger Anerkennung,
- 4. Information und Sensibilisierung der allgemeinen Öffentlichkeit, sofern sie nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist,
- 5. Kontrolle von bereits in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten in Verbindung mit der Einführung eines Bescheinigungssystems,
- 6. Verringerung der Risiken und der quantitativen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,
- 7. Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren und
- 8. Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
(2) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass Berichte zu erstellen und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten sind, und zwar im Hinblick auf
- 1. die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG ,
- 2. den integrierten Pflanzenschutz gemäß Art. 14 der Richtlinie 2009/128/EG ,
- 3. die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG und
- 4. die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Art. 68 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht.
(3) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass – unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist und des § 3 Abs. 2 Z 2 – nur die im Pflanzenschutzmittelregister eingetragenen Produkte verwendet werden dürfen. Die Verwendung umfasst das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung.
(4) Die Landesgesetzgebung hat Übertretungen der in den Landesausführungsgesetzen festgelegten Vorschriften unter Strafe zu stellen.
Schlagworte
Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
20007152
Dokumentnummer
NOR40126816
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