§ 13 OGHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1969

Geschäftsverteilung

§ 13.

(1) Vor Ablauf jedes Jahres hat der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes (§ 36 des Richterdienstgesetzes) für die Dauer des nächsten Jahres die Geschäfte unter die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes zu verteilen. Er hat Zivilsenate und Strafsenate, Senate in Dienstgerichts- und in Disziplinarsachen sowie Begutachtungssenate aufzustellen und soweit zweckmäßig Fachsenate zu bilden. Er hat die Vorsitzenden, deren Stellvertreter, die übrigen Mitglieder, die Ersatzmitglieder und die Berichterstatter der Senate zu bestimmen sowie die Reihenfolge festzulegen, in der die Stellvertreter, die Ersatzmitglieder und die Berichterstatter herangezogen werden. Jedes Mitglied des Obersten Gerichtshofes kann auch mehreren Senaten angehören.

(2) Soweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, kann der Personalsenat für den Rest des Jahres die Geschäftsverteilung ändern, wenn Veränderungen im Personalstand der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes eingetreten sind oder dies wegen Überlastung eines Senates oder einzelner Mitglieder notwendig ist.

Schlagworte

Dienstgerichtssachen

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR12006872

alte Dokumentnummer

N11968130960

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