§ 13 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 13

§. 13.Der neuernannte Notar hat vor seiner Angelobung den Entwurf des Siegels, das er bei seinen Amtsgeschäften gebrauchen will, der Notariatskammer zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Das Amtssiegel muß enthalten: das österreichische Wappen, den Vor- und Zunamen des Notars, seine Eigenschaft als öffentlicher Notar, den Namen des Landes und seines Amtssitzes.

(3) Die Notare sind berechtigt, in Ausübung ihres Berufes das Staatswappen zu führen.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015662

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