§ 13 NGPV 2015

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2010

7. Abschnitt – Ziele und Maßnahmen zur Verringerung des Risikos für die Gewässer um Freisetzungen von signifikanten Mengen an Schadstoffen aus technischen Anlagen zu verhindern sowie Maßnahmen, um im Falle von Unfällen, die nach vernünftigen Einschätzungen nicht vorhersehbar waren, die Folgen zu vermindern

Ziele und Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Gewässerverunreinigungen

§ 13.

Mit dem Ziel der Vermeidung und erforderlichenfalls der Sanierung von Gewässerverunreinigungen sind in den Planungsräumen gelegene Wasserkörper insbesondere durch die im Kapitel 6.7 des NGP angeführten Maßnahmen und Grundsätze, die auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes und anderer Materien mit gewässerschutzrelevanten Regelungen gesetzt werden zu schützen, zu bewirtschaften.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017

Gesetzesnummer

20006742

Dokumentnummer

NOR40117154

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