§ 13.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich der Dienstnehmerinnen in Betrieben des Bundes;
- 2. der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich der Dienstnehmerinnen in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen;
- 3. der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich der Dienstnehmerinnen in Betrieben, die der Gewerbeordnung unterliegen;
- 4. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 8 Abs. 6;
- 5. der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich der Dienstnehmerinnen in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände;
- 6. der Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich aller übrigen Dienstnehmerinnen.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Gesetzesnummer
10008236
Dokumentnummer
NOR12095983
alte Dokumentnummer
N6196927600L
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