§ 13 MTF-SHD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1973

Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)

§ 13.

Die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan und den Betrieb von Krankenpflegeschulen sind nach Maßgabe einer geordneten und zweckmäßigen Ausbildung für den Krankenpflegeberuf vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung zu erlassen. Hiebei sind insbesondere auch die Unterkunfts- und Ausbildungsbedingungen festzulegen und ist sicherzustellen, daß Schüler(innen) zu einer praktischen Unterweisung am Krankenbett und im Operationssaal erst mit Erreichung des Alters von 17 Jahren und zur praktischen Einführung in das Gebiet der Röntgen- und Isotopenkunde erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres herangezogen werden. Die Ausbildungszeit ist so zu begrenzen, daß sie die jeweils gesetzlich festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR12130832

alte Dokumentnummer

N8196117548L

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