§ 13.
Die praktische Ausbildung der Studierenden ist unter der Aufsicht und Anleitung der betreffenden Lehrperson durchzuführen. Bei der praktischen Ausbildung sind die in den jeweiligen Einrichtungen tätigen, pädagogisch geeigneten, im betreffenden medizinisch-technischen Dienst ausgebildeten Personen heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010730
Dokumentnummer
NOR12136212
alte Dokumentnummer
N8199317216L
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