Übergangsbestimmung
§ 13.
(1) Lehrlinge, die im Lehrberuf Modellschlosser gemäß den im § 14 Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften, und Lehrlinge, die im Lehrberuf Modelltischler (Formentischler) gemäß den im § 14 Abs. 4 angeführten Ausbildungsvorschriften ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit entsprechend diesen Verordnungen auszubilden und können bis ein Jahr nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung entsprechend der im § 14 Abs. 3 bzw. im § 14 Abs. 5 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(2) Lehrlingen, die in den Lehrberufen Modellschlosser oder Modelltischler (Formentischler) gemäß den in Abs. 1 angeführten Verordnungen ausgebildet werden und die Ausbildung im Lehrberuf Modellbauer fortsetzen, sind die bisher in den Lehrberufen Modellschlosser oder Modelltischler (Formentischler) zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
10008004
Dokumentnummer
NOR12090850
alte Dokumentnummer
N5199853764L
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