§ 13 Modellbauer-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Übergangsbestimmung

§ 13.

(1) Lehrlinge, die im Lehrberuf Modellschlosser gemäß den im § 14 Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften, und Lehrlinge, die im Lehrberuf Modelltischler (Formentischler) gemäß den im § 14 Abs. 4 angeführten Ausbildungsvorschriften ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit entsprechend diesen Verordnungen auszubilden und können bis ein Jahr nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung entsprechend der im § 14 Abs. 3 bzw. im § 14 Abs. 5 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(2) Lehrlingen, die in den Lehrberufen Modellschlosser oder Modelltischler (Formentischler) gemäß den in Abs. 1 angeführten Verordnungen ausgebildet werden und die Ausbildung im Lehrberuf Modellbauer fortsetzen, sind die bisher in den Lehrberufen Modellschlosser oder Modelltischler (Formentischler) zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

10008004

Dokumentnummer

NOR12090850

alte Dokumentnummer

N5199853764L

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