Aufzeichnungspflichten
§ 13.
(1) Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach §§ 4 bis 7 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen geeignet sein, den tatsächlichen Milcheingang, die Milchverwendung sowie die Bestände und den Absatz von Milch und Milcherzeugnissen darzustellen.
(2) Die Aufzeichnungen sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20006875
Dokumentnummer
NOR40121258
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