jetzt § 14
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen
§ 13.
Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsbescheinigungen sowie Fallschirmprüfscheine gelten unabhängig von einem darauf vermerkten Gültigkeitsdatum als nach dieser Verordnung ausgestellt.
jetzt § 14
Schlagworte
Lufttüchtigkeitsbescheinigung
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
20006058
Dokumentnummer
NOR40273194
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
