§ 13.
(1) Zur Qualitätssicherung haben Transfer- und Referenzstandards in jedem Meßnetz verfügbar zu sein.
(2) Das Umweltbundesamt hat einmal jährlich seine Referenz- und Primärstandards für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Kohlenstoffmonoxid, Ozon und Schwebestaub den Landeshauptmännern zur Abgleichung ihrer Transfer- und Referenzstandards zur Verfügung zu stellen. Das Umweltbundesamt stellt die Abgleichung mit international anerkannten Primärstandards sicher.
(3) Die Meßnetzbetreiber haben ihrerseits die Übertragung dieser Transfer- und Referenzstandards auf die Meßgeräte vor Ort gemäß interner Qualitätssicherungsvorschriften sicherzustellen.
Schlagworte
Transferstandard
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR12142540
alte Dokumentnummer
N8199854992L
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