§ 13. Behörden.
(1) Die Besorgung der Aufgaben, die sich aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes ergeben, obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.
(2) Soweit die Kontrollorgane auf Grund dieses Bundesgesetzes Verfügungen zu treffen haben, entscheiden sie als Organe des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.
(3) Ausstehende Kontrollgebühren und Kosten gemäß § 12 Abs. 1 sind auf Grund von Rückstandsausweisen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft im Verwaltungswege einzubringen. Im Streitfalle entscheidet das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.
(4) Auch für das Verfahren in Angelegenheiten der Kontrollgebühren und Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
10003957
Dokumentnummer
NOR12044133
alte Dokumentnummer
N3196210045S
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