Abs. 3: Grundsatzbestimmung
§ 13
(1) § 13.Die auf Grund der Verschmelzung nach den §§ 1 und 3 verwirklichten Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Verschmelzung nach den §§ 1 und 3 gilt nicht als steuerbarer Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972.
(2) Die Gesellschaften (§§ 1 und 3) sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, vom Vermögen und von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag befreit, soweit sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben beschränkt. Die Umsätze der Gesellschaften sind, soweit sie mit der Errichtung, Verwaltung und Erhaltung von Bundesstraßen im Zusammenhang stehen, für deren Benützung kein Entgelt (Maut) zu entrichten ist, von der Umsatzsteuer befreit.
(3) (Grundsatzbestimmung) Auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen eingehobene Entgelte oder Abgaben für die Benützung von Bundesstraßen dürfen nicht mit landesgesetzlich geregelten Abgaben belastet werden. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 283, zu erlassen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)