§ 13 LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1967

§ 13. Gegenrichtung

Wenn sich zwei Luftfahrzeuge in entgegengesetzter oder ungefähr entgegengesetzter Richtung einander nähern und eine Zusammenstoßgefahr besteht, so haben beide Piloten ihre Richtung nach rechts zu ändern.

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