§ 13 LSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Höhe des Sicherheitsbeitrags

§ 13

(1) § 13.Die Höhe der Sicherheitsabgabe wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Verordnung jeweils bis zum 30. November für das folgende Kalenderjahr bestimmt. Dabei ist dafür vorzusorgen, daß die Einnahmen zur Bedeckung der Kosten ausreichen, die dem Bund

  1. 1. aus der Wahrnehmung der §§ 2 und 3,
  2. 2. aus der Erfüllung der gemäß § 4 eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen und
  3. 3. aus der Abgeltung der vom Zivilflugplatzhalter gemäß der §§ 8 und 9 erbrachten Leistungen

    entstehen. Die Höhe der Abgabe darf nicht davon abhängig gemacht werden, an welchem Zivilflugplatz der Flug angetreten wird.

(2) Die Verordnung hat einen Prozentsatz der jeweils von einem Zivilflugplatzhalter geschuldeten Sicherheitsabgaben zu bestimmen, die dem Zivilflugplatzhalter zur angemessenen Abgeltung der von ihm nach den §§ 8 und 9 zu erbringenden Leistungen gebühren.

(3) Die Verordnung hat überdies die Höhe eines Zuschlags zur Sicherheitsabgabe festzusetzen, mit dem dem Zivilflugplatzhalter das Risiko der Uneinbringlichkeit von Forderungen nach § 16 Abs. 1 abgegolten wird (Risikozuschlag).

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