§ 13 LSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Höhe des Sicherheitsbeitrags

§ 13

(1) § 13.Die Höhe der Sicherheitsabgabe beträgt 59,50 S.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat mit Verordnung einen Prozentsatz der jeweils von einem Zivilflugplatzhalter geschuldeten Sicherheitsabgaben zu bestimmen, die diesem zur angemessenen Abgeltung der nach den §§ 8 und 9 zu erbringenden Leistungen jedenfalls gebühren. Ansprüche an den Bund auf ein darüber hinausgehendes Entgelt sind vom Zivilflugplatzhalter für ein abgelaufenes Kalenderjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres beim Bundesminister für Inneres geltend zu machen.

(3) Zur Abgeltung des Risikos der Uneinbringlichkeit von Forderungen nach § 16 Abs. 1 gebührt dem Zivilflugplatzhalter ein Zuschlag zur Sicherheitsabgabe in der Höhe von 0,50 S (Risikozuschlag).

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