Höhe des Sicherheitsbeitrags
§ 13
(1) Die Höhe der Sicherheitsabgabe beträgt 7,964 Euro, sofern es sich nicht um Transferpassagiere handelt. Für diese beträgt die Sicherheitsabgabe 3,982 Euro.
(2) Die jeweils von einem Zivilflugplatzerhalter nach Abs. 1 errechnete Sicherheitsabgabe vermindert sich um jenen Betrag, den dieser zur Erfüllung der nach den §§ 4a, 8 und 9 zu erbringenden Leistungen im laufenden Jahr benötigt (Einbehaltungsbetrag). Der Abgabenschuldner hat den voraussichtlichen Einbehaltungsbetrag für das laufende Jahr bis zum 15. Mai eines jeden Jahres dem Finanzamt (§ 15 Abs. 2) glaubhaft zu machen. Jeweils ein Viertel dieses Betrages vermindert in jedem Anmeldungszeitraum (§ 15 Abs. 3) dieses Jahres die nach Abs. 1 errechnete Sicherheitsabgabe. Der Abgabenschuldner hat jeweils bis spätestens 30. April dem Bundesministerium für Inneres eine Aufstellung der im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten Leistungen nach den §§ 4a, 8 und 9 sowie in den Fällen der §§ 8 und 9 zusätzlich eine Aufstellung der diesen Leistungen zugeordneten Kosten zu übermitteln. Das Bundesministerium für Inneres bescheinigt, dass diese Leistungen unter §§ 4a, 8 und 9 fallen. Das Bundesministerium für Inneres hat dem Finanzamt (§ 15 Abs. 2) jeweils bis spätestens 30. Juni eine Abschrift der Bescheinigung einschließlich der Aufstellung über die Höhe der vom Abgabenschuldner den Leistungen nach §§ 8 und 9 zugeordneten Kosten zu übermitteln.
(3) Zur Abgeltung des Risikos der Uneinbringlichkeit von Forderungen nach § 16 Abs. 1 gebührt dem Zivilflugplatzhalter ein Zuschlag zur Sicherheitsabgabe in der Höhe von 0,018 Euro bei Transferpassagieren, 0,036 Euro bei anderen Passagieren (Risikozuschlag).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)