§ 13 Kostenrechnungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1999

§ 13

Für die Verrechnung einzelner gesonderter Leistungen, die von einer Organisationseinheit für eine andere Organisationseinheit innerbetrieblich außerhalb der regelmäßigen Leistungen im Gemeinkostenbereich erbracht werden, können die entsprechenden Kosten- bzw. Erlösarten zur Darstellung der innerbetrieblichen Kosten (Belastung der empfangenden Kostenstelle) bzw. der innerbetrieblichen Leistungen (Entlastung der Leistenden) vorgesehen werden.

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