§ 13 Körperschaftsteuergesetz 1966

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.1966

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)

Versicherungstechnische Reserven

§ 13.

(1) Zuführungen zu versicherungstechnischen Reserven (§ 12 Z. 2) sind insoweit abzugsfähig, als es sich bei diesen Reserven um echte Schuldposten oder um Posten handelt, die der Rechnungsabgrenzung dienen. Hiebei dürfen die Reserven den Betrag nicht übersteigen, der zur Sicherstellung der Verpflichtungen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen erforderlich ist.

(2) Für die Abzugsfähigkeit der Zuführungen zu Reserven zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes sind insbesondere die folgenden Voraussetzungen erforderlich:

  1. 1. Es muß nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfes zu rechnen sein;
  2. 2. die Schwankungen des Jahresbedarfes dürfen nicht durch die Prämien ausgeglichen werden. Sie müssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sein.

Schlagworte

Rückstellung

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023

Gesetzesnummer

10004004

Dokumentnummer

NOR12044692

alte Dokumentnummer

N3196617383S

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