vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 KonsulargebuehrenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.5.2025

Vermerk über die Entrichtung

§ 13.

(1) Die erfolgte Entrichtung der Konsulargebühren ist von der Vertretungsbehörde auf dem schriftlichen Anbringen, durch das die abgabepflichtige Amtshandlung veranlasst wurde, oder, falls ein schriftliches Anbringen nicht vorliegt, in einem über die Amtshandlung aufzunehmenden Aktenvermerk oder im Beglaubigungsregister zu vermerken.

(2) Wird aus Anlass einer abgabepflichtigen Amtshandlung eine Schrift ausgestellt oder durch eine Eintragung verändert, so ist auf dieser Schrift von der Vertretungsbehörde die Entrichtung der Konsulargebühren zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2025

Gesetzesnummer

10001162

Dokumentnummer

NOR40269421

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)