§ 13 KommStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1993

zum Bezugsbereich vgl. § 16

Örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes

§ 13.

(1) Für die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Unternehmensleitung befindet.

(2) Ist diese im Ausland, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des ausländischen Unternehmers befindet; für Wanderunternehmen ist die (voraussichtlich) längste inländische Betriebsdauer maßgebend, bei gleich langer Dauer die zuletzt ausgeübte unternehmerische Tätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004841

Dokumentnummer

NOR12052709

alte Dokumentnummer

N3199331432J

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