zum Bezugsbereich vgl. § 16
Örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes
§ 13.
(1) Für die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Unternehmensleitung befindet.
(2) Ist diese im Ausland, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des ausländischen Unternehmers befindet; für Wanderunternehmen ist die (voraussichtlich) längste inländische Betriebsdauer maßgebend, bei gleich langer Dauer die zuletzt ausgeübte unternehmerische Tätigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
10004841
Dokumentnummer
NOR12052709
alte Dokumentnummer
N3199331432J
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