Entscheidungsfindung
§ 13.
Der Bundeskommunikationssenat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Der Bundeskommunikationssenat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.
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