§ 13 KGEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Kostenersatz

§ 13.

(1) Der Bund hat den Entscheidungsträgern (§ 11) die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz für die Leistung gemäß § 4 sowie die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Die sonstigen Aufwendungen werden nur im tatsächlich nachgewiesenen Ausmaß, höchstens jedoch 10 vH der Aufwendungen für die Leistungen gemäß § 4, ersetzt.

(2) Der Bund hat den Entscheidungsträgern (§ 11) den nach Abs. 1 gebührenden Kostenersatz im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.

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